Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeitarbeit der Fa. MJD Dienstleistungen GmbH

1. Die Fa. MJD Dienstleistungen GmbH („Verleiher“) stellt dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zeitarbeit (AGB) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung. Für alle AÜV gelten diese AGB unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung dieser AGB anzusehen.

2. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Leiharbeitnehmer, die in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher stehen. Die Leiharbeitnehmer werden zu zu den Bedingungen des Gleichstellungsgrundsatzes gemäß § 10 Absatz 4 AÜG (ab 01.04.2017: § 8 Absatz 1 AÜG) beschäftigt, sind in fachlicher und persönlicher Hinsicht sorgfältig ausgewählt und werden im AÜV namentlich aufgeführt. Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Einsatztages fest, dass ein Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Leiharbeitnehmers, wird der Verleiher dem Entleiher die vom Leiharbeitnehmer während des ersten Einsatztages geleisteten Stunden nicht berechnen. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

3. Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer in die durchzuführenden Tätigkeiten einzuweisen und deren Ausführung zu überwachen. Der Entleiher ist dazu berechtigt, den Leiharbeitnehmern fachliche Weisungen zu erteilen. Weist der Entleiher einem Leiharbeitnehmer eine neue oder andere Tätigkeit bzw. einen neuen oder anderen Arbeitsort zu, so hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

4. Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Die Leiharbeitnehmer sind durch den Entleiher vor Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung
einzuweisen (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Der Entleiher stellt den Leiharbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Arbeitskleidung, Sicherheitsausrüstung, Schutzkleidung und Kleinwerkzeug sowie die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung. Zudem ist er dazu verpflichtet, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Der Entleiher hat dem Verleiher jederzeit den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer zu ermöglichen. Die Leiharbeitnehmer sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Erfurt versichert.

5. Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung von in fachlicher und persönlicher Hinsicht qualifizierten Leiharbeitnehmern. Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Personenschäden. Mit Rücksicht darauf, dass die Leiharbeitnehmer des Verleihers in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet der Verleiher insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Leiharbeitnehmer des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Der Verleiher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

6. Sofern der Entleiher einen Leiharbeitnehmer aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, hat der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision nach folgender Staffel zu zahlen:
– Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision 2,0 Brutto-Monatsgehälter.
– Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,5 Brutto-Monatsgehälter.
– Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,0 Brutto-Monatsgehälter
– Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 0,50 Brutto-Monatsgehälter.
Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Entleiher keine Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Der Entleiher hat die Vermittlungsprovision auch dann zu bezahlen, wenn er den Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen.

7. Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 10 Arbeitstagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Schadensersatz fordern. Für den Verleiher liegt insbesondere ein Grund für
die fristlose Kündigung des AÜV vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren AÜV in Verzug geraten ist, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

8. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die von den Leiharbeitnehmern geleisteten Stunden durch Unterschrift zu bestätigen.

9. Es gilt die 35-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden vom Verleiher in der prozentualen Höhe berechnet, wie sie die mit den Leiharbeitnehmern vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gemäß dessen vor Überlassungsbeginn erteilten schriftlichen Auskunft auf ihre Stundenvergütung erhalten. Wenn beim Entleiher Regelungen bestehen, wonach beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge nur der jeweils höchste gezahlt wird und/oder es Ausnahmen davon für bestimmte Zuschlagsarten gibt, gilt dies entsprechend für die Berechnung der Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz.

10. Der Stundenverrechnungssatz sowie vom Entleiher darauf zu zahlende Zuschläge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungen des Verleihers sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Sämtliche Rechnungen werden sofort fällig, sobald der Entleiher mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät. Rechnungsreklamationen können nur innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.

11. Die Leiharbeitnehmer sind nicht dazu befugt, vom Entleiher Zahlungen, Schriftverkehr oder Verträge entgegenzunehmen, insbesondere solche in Vertretung des Verleihers mit dem Entleiher zu schließen. Ebenso sind sie nicht zum Inkasso berechtigt. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die Leiharbeitnehmer mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut werden.

12. Sofern der Entleiher gemäß § 13 a) AÜG den Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten gewährt und diese von den Leiharbeitnehmern in Anspruch genommen werden, hat der Entleiher den Verleiher darüber zu informieren. Wenn damit ein geldwerter Vorteil verbunden ist, hat der Entleiher den Verleiher über dessen Höhe in Kenntnis zu setzen.

13. Ergänzungen und Änderungen des AÜV und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Da s gilt selbst für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des AÜV oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Teilbestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Fulda. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts.

AGB Zeitarbeit 2017_02_16

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